......was sichtbar sein muss!
Geschrieben von Messut am 23. Februar 2005 14:48:
Die Reize der Frau schließen sowohl natürliche wie das Gesicht, die Haare und andere anziehende Körperteile ein wie auch die künstliche Verstärkung der Schönheit durch Kleidung, Schmuck, Make-up usw. In diesem Vers hat Allah der Erhabene den Frauen aufgetragen, ihre Reize nicht zur Schau zu stellen, außer "was sichtbar sein muß".
Über diese Ausnahme gibt es unter den Gelehrten Meinungsverschiedenheiten. Bedeutet es das, was ohne Absicht und notwendigerweise entblößt wird, wie z.B. wenn der Wind einen Körperteil entblößt? Oder bedeutet es das, was der Sitte nach, gefühlsmäßig oder ganz natürlicherweise entblößt ist?
Die Mehrheit der frühen muslimischen Rechtsgelehrten geht von der zweiten Bedeutung aus. Ibn Abbas erläutert den Satz, "was sichtbar sein muß" als kuhl (Augenschminke) und einen Ring, und Anas hat ähnliches gesagt. In der Erlaubnis, Gesicht und Hände zu zeigen, sind Augenschminke und Ring inbegriffen. Said ibn Dschubair, Ata und al-Azawi haben ausdrücklich gesagt, daß Gesicht und Hände zu sehen sein dürfen. Aischa, Qatada und andere haben Armbänder zu dem hinzugefügt, was von den Reizen zu sehen sein darf, was bedeutet, daß ein Teil des Armes auch dazu gehört. Verschiedene Gelehrte haben die Entblößung des Unterarmes von einer Handbreite bis zur Hälfte des Unterarrnes erlaubt.
Andererseits haben andere wie Ihn Masud den Satz "was sichtbar sein muß" auf das beschränkt, was notwendigerweise sichtbar ist, so das Übergewand (abaja, dschilbab, tschador, burqa usw.) Ich selbst bevorzuge die Meinung,
daß der koranische Satz "was sichtbar sein muß" sich auf das Gesicht und die Hände bezieht und deren gewöhnlichen Schmuck ohne Übertreibung, wie kuhl für die Augen und Ringe für die Hände, wie es eine Gruppe von Gefährten des Propheten und ihren unmittelbaren Nachfolgern vertreten haben.
Messut